Wenn man im Versicherungsvertrag angibt, in der Garage zu parken, dann muss man dies auch tun. Steht der Wagen nachts nur vor der Garage und wird dort gestohlen, muss man den Schaden teilweise selbst übernehmen. Schließlich zahlt man wegen der Zusicherung, in der Garage zu parken, auch geringere Versicherungsprämien. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Magdeburg vom 11. September 2018 (AZ: 11 O 217/18). Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) rät daher dringend, sich an die Vereinbarungen in einem Versicherungsvertrag zu halten.