Ratgeber

Wer mit einem CarSharing-Fahrzeug unterwegs ist, begeht auch dann Unfallflucht, wenn bei dem Unfall nur das gemietete Fahrzeug beschädigt wird. Bei einem „bedeutenden Schaden“ muss er sogar mit der Entziehung des Führerscheins rechnen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 21. März 2018 (AZ: 297 Gs 47/18).
Eine Gemeinde kann für ein Wohngebiet ein Nachtfahrverbot für Lkw verhängen – auch wenn das Unternehmen üblicherweise seine Betriebsstätte über das Wohngebiet anfährt. Die Nachtruhe für die Bewohner wiegt schwerer als das Interesse der ansässigen Firma auf optimierte Betriebsabläufe. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 14. November 2018 (AZ: 5 L 1092/18.KO).
Straßenbahnen haben auch dann Vorrang, wenn die Ampel einer über die Schienen führenden Fahrspur für Kraftfahrzeuge grün ist. Ein Autofahrer ist dann trotz Grün allein für den Unfall verantwortlich. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. April 2018 (AZ: 7 U 36/17), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrechts des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
Wenn man im Versicherungsvertrag angibt, in der Garage zu parken, dann muss man dies auch tun. Steht der Wagen nachts nur vor der Garage und wird dort gestohlen, muss man den Schaden teilweise selbst übernehmen. Schließlich zahlt man wegen der Zusicherung, in der Garage zu parken, auch geringere Versicherungsprämien. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Magdeburg vom 11. September 2018 (AZ: 11 O 217/18). Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) rät daher dringend, sich an die Vereinbarungen in einem Versicherungsvertrag zu halten.
Teilt ein Fahrzeughalter verspätet mit, dass ein anderer als er selbst für einen Parkverstoß mit seinem Auto verantwortlich ist, muss er dennoch die Verfahrenskosten bezahlen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 11. Oktober 2018 (AZ: 953 OWi 195/18). Allerdings muss nach der Verfolgungsverjährung nicht mehr das Knöllchen bezahlt werden, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).